Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Oekumenischer Hospizdienst Buchholz e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 21244 Buchholz in der Nordheide.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Gerichtsstand ist Tostedt.

§ 2 Zweck und Zielsetzung des Vereins

  1. Der Oekumenische Hospizdienst Buchholz e.V. (nachfolgend „Verein“ genannt) will Schwerkranken, Sterbenden und ihren Angehörigen und Trauernden im Raum Buchholz i.d.N. seelsorgerisch beistehen und sie aus christlicher Verantwortung heraus begleiten. Der Verein wendet sich gegen die Isolation Sterbender, die angesichts des Todes oft ungewollt allein gelassen werden.
  2. Der Verein möchte für diese Begleitung - nach den Grundsätzen der Hospizbewegung - Hilfen entwickeln und fördern, zum Beispiel auch durch Beteiligung an einer Organisation zur Errichtung eines ambulanten Hospizdienstes (nach §39a Abs.2 Satz 6 SGB V) oder eines stationären Hospizes.
  3. Er ist bestrebt, das Bewußtsein für eine christliche Sterbebegleitung in den Pfarrgemeinden und kirchlichen Gremien durch Vorträge und Geprächskreise zu wecken bzw. zu stützen.
  4. Der Verein möchte insbesondere die Arbeit seiner Mitarbeiter durch Beratung und Fortbildung fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig; sie verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge, noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Entstehen einem Mitglied Auslagen für Vereinstätigkeiten, die im Auftrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden, so werden diese erstattet.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand teilt seine Entscheidung schriftlich mit. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes hat der/die Antragsteller/in das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen (Berufung), die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod,
    • durch Austritt oder
    • durch Ausschluß.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Es ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
  4. Der Ausschluß erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung,
    • wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand ist,
    • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden nach eigenem Ermessen gezahlt. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages fest. Der Beitrag wird bargeldlos zu Beginn eines jeden Kalenderjahres auf ein Konto des Vereins gezahlt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann im Einzelfall einem anderen Mitglied durch schriftliche Bevollmächtigung übertragen werden, ohne daß das bevollmächtigte Mitglied dadurch sein Stimmrecht verlieren würde. Die Bevollmächtigung ist dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung nachzuweisen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben/Befugnisse:
    • Beschlußfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks,
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • Wahl und Abberufung zweier Revisoren, die die Vereinskasse und die Buchführung jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu geben haben,
    • Entgegennahme des und die Aussprache über den Jahresbericht des Vorstandes sowie die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresmindestbeitrages,
    • Entscheidung über Berufungsanträge auf Erlangung der Mitgliedschaft in den Fällen des § 4 Abs. 1 dieser Satzung,
    • Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes gemäß § 4 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 dieser Satzung.
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung:
    • Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Zusammen mit der Einladung legt der Vorstand eine vorläufige Tagesordnung vor.
    • Unter Angabe der Gründe ist auf Verlangen von ¼ der Mitglieder eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für das Verfahren gilt das zu § 7 Abs. 3 lit. a dieser Satzung Gesagte entsprechend.
  4. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung:
    • Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
    • Die Art und Weise der Abstimmung (schriftlich/mündlich/per Akklamation) bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, sofern dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
    • Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Für einzelne Tagesordnungspunkte kann die Öffentlichkeit durch den/die Versammlungsleiter/in ausgeschlossen werden.
    • Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann der Vorstand für denselben Tag - unter Beachtung einer angemessenen Zeitverschiebung - eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diese Möglichkeit wird der Vorstand mit der schriftlichen Ladung für die Mitgliederversammlung gesondert hinweisen.
    • Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Für eine Satzungsänderung und für die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks ist Einstimmigkeit erforderlich.
  5. Für die Wahl gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidat/inn/en, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem/der 1. Vorsitzenden,
    • dem/der 2. Vorsitzenden,
    • dem/der Schatzmeister/in,
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Beisitzer/in
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Umsetzung der in § 2 dieser Satzung genannten Vereinsziele,
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung einer vorläufigen Tagesordnung,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Buchführung,
    • die Erstellung eines Jahresberichtes,
    • den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverträgen für haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter des Vereins.
  3. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn mindestens ein Mitglied es beantragt.
  4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Es sollte eine Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen eingehalten werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzung wird von dem/der 1. Vorsitzenden und bei Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse sind zu protokollieren. Bei Eilbedürftigkeit kommt schriftliche Beschlußfassung in Betracht, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
  6. Die Vertretung des Vereins nach außen wird gemäß § 26 BGB von dem 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes wahrgenommen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Stand: 01.04.2003, Oekumenischer Hospizdienst Buchholz e.V., Elsterkamp 10A, 21244 Buchholz, Tel. 04181 97255

 
public/satzung.txt · Zuletzt geändert: 2010/05/20 14:55 (Externe Bearbeitung)